Satzung des "Linux User Group Villingen-Schwenningen e.V."

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen "Linux User Group Villingen-Schwenningen e.V.", als Kurzform "LUG-VS e.V.".

(2)DerVerein hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen.Es wird die Eintragung in das Vereinsregister begehrt.

(3)Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnsitz des 1.Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele und erwirtschaftet somit auch keine Gewinne.

(2)Zweck des Vereins ist es, durch Bildungsangebote die Entwicklung und Verbreitung freier Software zu fördern. Freie Software im Sinne dieser Satzung sind Computerprogramme, die vom Urheber in nichtrückholbarer Weise der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Urheber gewährt Dritten dabei das Recht der Nutzung, der Verbreitung und in der Regel auch der Änderung von Programmquellen, so dass Dritte seine Ergebnisse nutzen und verbessern können.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung nachfolgender Aktivitäten verwirklicht:

Der Verein versteht sich als ein Bildungsträger im Bereich Datenverarbeitung und moderner Kommunikationsmedien, speziell auf dem Gebiet der freien Software. Vor allem durch Schulungsmaßnahmen soll das Verständnis, die Akzeptanz und die Bildung auf diesem Gebiet gefördert werden. Dies gilt nicht nur für Mitglieder, sondern auch für interessierte Nichtmitglieder und vor allem für interessierte Jugendliche.

Der Verein sieht sich als ein Ansprechpartner und Informationsträger in Sachen freier Software. Er ist eine Anlaufstelle zur Beratung und Hilfestellung bei Problemen bzw. Erfahrungen rund um das benannte Thema. Es wird angestrebt einen entsprechenden Vereinsraum einzurichten. Der Verein sieht sich als Träger von Projekten, mit nichtkommerziellem Hintergrund, die der Verbreitung freier Software förderlich sind. Er strebt in diesem Sinne die Zusammenarbeit mit anderen Personen, Bildungsträgern und Institutionen an.

Weiterhin erstellt der Verein Informationsmaterial zum benannten Thema. Er organisiert und führt Informationsveranstaltungen durch. Er arbeitet mit gleichgesinnten Vereinen und Organisationen zusammen.

§ 3 Mittel- und Gewinnverwendung, Begünstigungsverbot

(1)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(4)Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft kann es auch fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder geben.

(2)Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und so das Stimmrecht auszuüben.

(3)Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden,die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins durch ihre Mitgliedschaft zu unterstützen und zu fördern. Es besteht ein Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimmrecht.

(4)Ehrenmitglied können Personen werden, die sich um den Verein oder dessen Wirkungskreis besondere Verdienste erworben haben. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.

(5)Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: (a)durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung,
(b)durch freiwilligen Austritt,
(c)durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Friststellung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem au fVorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des 2.Mahnschreibens mehr als ein Monat vergangen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)Die aus der Errichtung und Tätigkeit des Vereins erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus dem Ertrag des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen.

(2)Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beitragshöhe sollte entsprechend der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Mitglieder gestaffelt sein.

(3)In bestimmten Fällen können Mitglieder von der Betragspflicht befreit oder ihr Beitrag ermäßigt werden. Über den Einzelfall entscheidet der Vorstand.

(4)Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.

(2)Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, der Beschlußvorlagen und des Rechenschaftsberichtes durch signierte E-Mail, wenn die dazu notwendigen technischen Voraussetzungen (eine gültige E-Mail-Adresse) bei dem jeweiligen Mitglied vorhanden und bekannt sind, ansonsten durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail-bzw.Post-Adresse gerichtet wurde.

(3)Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(a)Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
(b)Entscheidung über die Berufung eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds,
(c)Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(d)Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Beitragsordnung und über die Auflösung des Vereins,
(e)weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach Beratung und Festlegung durch das Gesetz sich ergibt.

(4)Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder mit signierter E-Mail fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(5)Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich oder mit signierter E-Mail unter Angabe der Gründe verlangt.

(6)Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

(7)Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer(Protokollführer) gegenzuzeichnen ist.

(8)Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen eine drei Viertel Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Der Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie einem Pressesprecher. Der Vorstand im Sinne des §26BGB sind der 1. und 2.Vorsitzende, die jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis ausgestattet sind. Die Verteilung der Vorstandsämter erfolgt innerhalb des von der Mitgliederversammlung legitimierten Vorstandes.

(2)Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

(3)Der 1. und 2.Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4)Unterschriftsberechtigung für das Vereinskonto hat der Schatzmeister zusammen mit einem der beiden Vorsitzenden.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

(1)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: (a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung und Beschlussvorlagen,
(b)Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(c)Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
(d)Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

(2)Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist befugt hier zu Arbeitskräfte einzustellen und zu entlassen. Er kann einen Geschäftsführer bestellen bzw. abberufen, anstellen bzw. kündigen.

(3)Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so ist der Vorstandberechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 11 Wahl des Vorstandes

(1)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2)Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein. DieMitglieder des Vorstandes werden für eine Zeit von zwei Jahren gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

(3)Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(4)Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Vorstandssitzungen

(1)Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden, in Stellvertretung des 2. Vorsitzenden, einberufen wurden.

(2)Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

(3)Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 13 Kassenprüfer

(1)Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer. Aufgabe ist es, die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.

(2)Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(3)Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

(4)Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 14 Haftungsausschluss

(1)Für die aus Vereinstätigkeit entstehenden Schäden haftet der Verein, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber den Mitgliedern nicht.

(2)Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

(3)Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

(2)Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so dient dies in erster Linie der Befriedigung der vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Gläubiger. Sollte darüber hinaus Vermögen vorhanden sein, fällt dieses an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Bildung und Erziehung im Sinne des §2 dieser Satzung. Dies gilt auch bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke. Eine Rückübertragung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

§ 16 Gründungsbeschluß

Die Satzung wurde einstimmig beschlossen.

Villingen-Schwenningen, den .....